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Musikschule und Umsatzsteuer

Wenn es um den Besuch einer Musikschule geht, vergleichen Interessierte unter anderem die Preise und machen sich so ein Bild davon, welche Kosten anfallen. Ob und in welchem Maße Umsatzsteuer anfällt, wird allerdings vielfach vernachlässigt, weil angehende Musikschüler/innen in erster Linie auf die Gesamtkosten achten.

Dies ist verständlich und logisch, schließlich geht es ihnen darum, welche Ausgaben für sie mit dem Musikunterricht verbunden sind. Nichtsdestotrotz ist es ratsam, sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Musikschulen auseinanderzusetzen.

Zunächst ist festzuhalten, dass private Musiklehrer/innen in der Regel freiberuflich agieren. Die Freiberuflichkeit schließt eine Umsatzsteuerpflicht keineswegs kategorisch aus, wie vielfach fälschlicherweise angenommen wird.

Gegebenenfalls können Musiklehrer/innen aber die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen. Bei geringeren Umsätzen ist diese steuerliche Vereinfachung möglich.

Auch kleinere Musikschulen können grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies sind allerdings Ausnahmen, denn grundsätzlich besteht eine Umsatzsteuerpflicht.

Allerdings können für Musikunterricht Ausnahmeregelungen gelten. Interessierte sollten daher ganz genau hinschauen, wenn es um die Preise an der Musikschule und die eventuell darin enthaltene Umsatzsteuer geht.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer an der Musikschule?

Der übliche Umsatzsteuersatz liegt bei 19 Prozent und greift auch für Musikschulunterricht. Bis Ende 2020 wurde dieser allerdings als Reaktion auf die Corona-Krise auf 16 Prozent herabgesetzt.

Der ermäßigte Steuersatz findet dahingegen keine Anwendung und ist in Zusammenhang mit Musikschulunterricht irrelevant.

Unter welchen Voraussetzungen besteht eine Umsatzsteuerbefreiung an der Musikschule?

In Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zahlen Musikschulen typischerweise den Regelsteuersatz. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umsatzsteuerbefreiung greifen. Maßgebend ist hier § 4 UStG, denn darin finden sich die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung.

Zunächst ist festzuhalten, dass öffentliche Musikschulen in kommunaler Trägerschaft typischerweise von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind. Dafür sorgt § 4 Nr. 22 UStG, denn daraus geht hervor, dass Angebote von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und ähnlichen Institutionen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können.

Voraussetzung dafür ist, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und in erster Linie kostendeckend gearbeitet wird. Auf öffentliche Musikschulen trifft dies zu, so dass die Preise nicht noch durch die Umsatzsteuer verteuert werden.

Der Musikunterricht an privaten Musikschulen beziehungsweise bei privaten Lehrkräften kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sein. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zufolge muss dann eine Bescheinigung vorliegen, die von der jeweiligen Landesbehörde ausgestellt werden kann.

Demnach muss der Musikunterricht der Ausbildung im weitesten Sinne dienen. Dies wird ebenfalls für die musikalische Früherziehung bereits bejaht, weshalb auch für diese die Umsatzsteuerbefreiung gilt.

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